Satzung des Ärztevereins Warendorf e. V.

§ l
1. Der Verein führt den Namen Ärzteverein Warendorf e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Warendorf.
3. Er umfasst den Bereich der Städte und Gemeinden Beelen, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Telgte und Warendorf sowie der Stadtteile Greffen (Harsewinkel) und Ostenfelde sowie Westkirchen (Ennigerloh).


4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. des Folgejahres.

 


§ 2

Der Verein bezweckt
1. die Förderung der Gesundheitserziehung und die
Gesundheitsverbesserung der Bevölkerung sowie die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung durch zweckgebundene Öffentlichkeitsarbeit und kollegiale Zusammenarbeit.
2. die Förderung der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Fortbildung durch gegenseitige kollegiale Anregungen und Fortbildungsveranstaltungen.

 


§ 3
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

 


§4
1. Mitglied kann jede Ärztin/jeder Arzt werden, die/der im  Vereinsbereich wohnhaft oder tätig ist und das Wahlrecht der Ärztekammer besitzt.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Fortzug aus dem Vereinsgebiet, Entzug der Approbation oder Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins zu erklären, er wird wirksam, sobald er dort eingeht.

3. Das Mitglied sollte den Zweck des Vereins nach Kräften fördern und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterstützen

4. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt, und hierfür möglichst eine Abbuchungsgenehmigung zu erteilen.


§5
1. Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.

2. Der Beirat besteht aus einem Arzt im öffentlichen Dienst und einem Arzt aus dem Krankenhausbereich, deren Aufgabe es ist, den Vorstand beratend zu unterstützen.
3. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder finden Ersatzwahlen statt; die Amtsdauer des nachgewählten Vorstandsmitgliedes richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitglieds.


§ 6
1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche.
3. Jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist nur bei Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden solle bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten, Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
In kassenärztlichen Angelegenheiten haben nur Kassenärzte das Stimmrecht.
5. Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oder Handzeichen) oder auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen.
6. Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden sofern er die Sitzung nicht leitet, vom zweiten Vorsitzenden – und dem von ihm zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen


§ 7
1. Der Gesamtvorstand, der insbesondere die Geschäfte des Vereins nach den von der Mitgliederversammlung erstellten Grundsätzen führt und auch die Vereinskasse verwaltet, besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem zweiten Vorsitzenden,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftführer,
5. dem Beirat


2. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer.
Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschrift zweier Mitglieder dieses Vorstandes.
3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens halbjährlich statt. Sie werden vom Vereinsvorsitzenden - bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden - einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder mündliche Einladung möglichst unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder
(= 2 Vorstandsmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.
5. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen', Sitzungen den Beirat beratend hinzuzuziehen.
6. Der Vorstand kann Ausschüsse für die Durchführung besonderer Aufgaben und Absichten des Vereins ernennen.
7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 


§ 8
Der Vorstand gibt bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der auch Rechenschaft über Einnahmen, Ausgaben und Bestände der Vereinskasse ablegt.
Jeweils für ein Geschäftsjahr wählt die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer, die im unmittelbaren Anschluss an den Jahresbericht des Vorstandes über ihre Prüfungstätigkeit zu berichten haben.



§ 9
Im Falle' der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen je zur Hälfte an den DRK-Kreisverband Warendorf-Beckum e. V. und an den Malteser Hilfsdienst e. V. /Kreisverband Warendorf), die es nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken entsprechend den Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwenden dürfen.


§ 10
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 09.05.90 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.